Unternehmer und Freiberufler können Gegenstände aus ihrem Betriebsvermögen spenden,
zum Beispiel einen Computer oder unverkäufliche Textilien (Winterware im Frühjahr). Der Gegenstand
muss dabei aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Die Entnahme erfolgt meistens
zum Teilwert (tatsächlicher Wert). Aber wahlweise kann auch der Buchwert angesetzt werden, wenn
das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (§
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 EStG).
Ist das Wirtschaftsgut abgeschrieben, beträgt der Wert der Entnahme ein Euro, wenn ein Erinnerungswert
in dieser Höhe ausgewiesen ist. Ist kein Erinnerungswert ausgewiesen, beträgt der Wert
der Entnahme null Euro. Die Entnahme unterliegt allerdings der Umsatzsteuer. Bemessungsrundlage
sind die Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Entnahme (§ 10 Abs. 4 UStG). Das heißt, es
ist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer bei einem Verkauf zum Zeitpunkt der Entnahme
erzielen könnte.
Unternehmer, die Sachwerte aus dem Betriebsvermögen spenden, müssen also auf jeden Fall die
Umsatzsteuer berücksichtigen, wenn das Wirtschaftsgut ursprünglich mit Vorsteuerabzug erworben
wurde. Bei einer Entnahme zum Buchwert darf die Spende den Entnahmewert (zuzüglich der angefallenen
Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Nur dieser Wert darf bei den Sonderausgaben geltend
gemacht werden.
Um Hamelner Unternehmer zu unterstützen möge die Stadt Ihre Möglichkeiten zu nutzen, um sich für eine Umsatzsteuerbefreiung bei Sachspenden von Unternehmen bei der zuständigen Stelle beim Bund einzusetzen.
Fraktionen mit Bundestagsabgeordneten werden darum gebeten, an diese zu appellieren selbiges zu
tun. Um das Spenden (in pandemischen Zeiten) zu erleichtern, sollte für diese Zeit eine Umsatzsteuerbefreiung
ermöglicht werden.
Hören Sie hierzu den Mitschnitt bei Radio-aktiv
Neueste Kommentare